Unser Förderverein
Wir laden Sie herzlich zu unserer Spielplan-Präsentation am 29.04.23 für die Saison 2023-24 ein:
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Machen Sie kein Theater - fördern Sie es!
Seit der Eröffnung des Stadttheaters Herford im Jahre 1961 hat es immer ein reiches Spielangebot über alle Sparten hinweg gegeben und längst ist das Gastspielhaus mit über 80 Vorstellungen im Jahr in der Stadt Herford und in der Region Ostwestfalen fest verankert.
Damit das auch weiterhin so bleibt, engagiert sich seit 1998 der „Förderverein Stadttheater Herford“.
Wir geben Freundinnen und Freunden unseres Stadttheaters Möglichkeiten zur Unterstützung. In einer Mittelstadt wie Herford mit einer lebendigen Kulturszene und vergleichsweise vielen kulturellen Einrichtungen ist dies noch einmal von besonderer Bedeutung. Damit das Haus sein gutes Renommee wahren und zukünftige Herausforderungen meistern kann, ist unser aller Engagement unverzichtbar. Jedes einzelne Mitglied stärkt mit seinem Interesse den guten Ruf des Theaters und unterstützt so seine weitere Entwicklung.
Der Förderverein möchte weiterhin den Wünschen der Besucherinnen und Besucher eine Plattform bieten, selbstständige Angebote machen und für ein zeitgemäßes Theater in Herford werben.
Dies sind einige Schwerpunkte unserer Arbeit:
- Anregungen zum Spielplan, Werbung für das Theaterprogramm und die Verbreitung des Spielplans.
- Begleitung des Programms durch spezielle Besucherangebote zu einzelnen Stücken.
- Unterstützung des besonders erfolgreichen Kinder- und Jugendprogramms und der theaterpädagogischen Arbeit.
- Kontakte zu Behörden und Institutionen der Stadt, um den Zuschauerinnen und Zuschauern Stimme und Gewicht zu geben.
- Sponsoren werben, Theateraktivitäten sowie Verbesserungen in der Ausstattung finanziell unterstützten.
- Den Mitgliedern attraktive Angebote machen, besondere Theaterereignisse besuchen zu können.
Derzeit hat der Verein ca. 90 Mitglieder. Ein Arbeitskreis von Mitgliedern trifft sich einmal monatlich, um die Arbeit zu koordinieren, den Kontakt zur Theaterleitung zu halten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
Die Treffen finden an jedem dritten Dienstag im Monat um 11.00 Uhr im Haus unter den Linden statt.
Werden auch Sie Mitglied und stärken Sie so die Arbeit und den guten Ruf unseres Herforder Theaters.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen 30,- €, für Firmen und Institutionen 60,- €.
Stellungnahmen des Fördervereins
Satzung
Fördervereins für das Stadttheater Herford e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Förderverein für das Stadttheater Herford e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Herford.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herford eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Herford.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Stadttheaters Herford. Er will durch Beiträge aus seinem Vermögen zu den Leistungen des Theaterlebens in Herford beitragen, Sonderausstattungen für das Stadttheater Herford finanziell ermöglichen und das Interesse am nationalen und internationalen Kulturleben vertiefen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen wie Gesellschaften oder Firmen werden, gleichwie in welcher Rechtsform sie organisiert sind.
2. Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein;
b) durch Ausschluss;
c) durch Tod oder Verlust des Rechtsfähigkeit.
Dem ausscheidenden Mitglied sehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu.
4. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 4
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Beiträge
Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist in einem Betrag bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die 1. Vorsitzende und zwei weitere Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
2. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen sachkundige Mitglieder zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß, d.h. schriftlich oder in Textform und mit einer Vorlauffrist von 14 Tagen, einberufen ist und mindestens drei Mitglieder erschienen sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
5. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal vom Vorstand einberufen werden.
2. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Alternativ ist auch die Zusendung der Einladung per E-Mail zulässig, sofern das Vereinsmitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
7. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
e) Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
h) Festsetzung des Mindestbeitrages
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende; bei seiner/ihrer
Verhinderung benennt er/sie einen der beiden anderen Vorsitzenden zu seinem/seiner / ihrem/ihrer Stellvertreter/in.
3. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltung ist wie eine nicht abgegebene Stimme zu behandeln.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10
Protokollführung
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
2. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.
Ist die Anzahl der erschienenen Mitglieder nicht ausreichend, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierfür ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung bestimmt zugleich den/die Liquidator/in.
§ 12
Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 13
Vermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herford, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.